Allgemeine Geschäftsbedingungen der JVG Autologistik GmbH für die Auftragsannahme
1.
Für die Beauftragung der JVG Autologistik GmbH (im Folgenden nur „JVG“) durch Auftraggeber (im Folgenden nur „AG“) von Fracht-, Speditions-, Lager- und Verträge über sonstige logistische Leistungen zur Beförderung von Kraftfahrzeugen und sonstigen rollfähigen Gütern gilt die ausschließliche Anwendung der Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) in der Fassung von 2017 als vereinbart, soweit die ADSp durch die nachstehenden ausschließlich geltenden Bestimmungen nicht ergänzt oder geändert werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG gelten insgesamt nicht, auch nicht ergänzend.
2.
JVG ist berechtigt, für die Durchführung eines durch den AG beauftragten Transportauftrages sich geeigneter Erfüllungsgehilfen, insbesondere Subunternehmer, zu bedienen.
3. Zusätzliche Pflichten des AG
Der AG verpflichtet sich, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lademaße zum Betrieb im Straßenverkehr nicht überschritten werden. Etwaiges zu den Fahrzeugen gehörendes Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen und als verschlossener Beipack der Sendung beizufügen. Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderung nicht möglich ist, wird der AG für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen beziehungsweise die Mehrkosten des geänderten Routings übernehmen.
3.1.
Nimmt JVG ein Gut zur Beförderung an, welches äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so ist der AG verpflichtet, auf Verlangen den Zustand des Gutes im bei der Sendung verwendeten Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier gesondert zu bescheinigen und zu quittieren. D25/346
3.2
Der AG ist entsprechend § 412 HGB zur beförderungssicheren Beladung, Verstauung und Sicherung des Gutes auf dem Transportmittel verpflichtet. Dem AG ist bekannt, dass JVG in der Regel offene Transportmittel zur Beförderung des Gutes verwendet. Überträgt der AG JVG ausnahmsweise die Verladung, hat er JVG das Gut in einem Zustand zur Verfügung zu stellen, der JVG eine ordnungsgemäße Verladung ermöglicht.
4. Ablieferung des Gutes
4.1
Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden dort zur Annahme bereiten Mitarbeiter durch JVG erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung einer schriftlichen Quittung durch den Empfänger beziehungsweise dessen Mitarbeiter, der bei etwaigen Vorbehalten verpflichtet ist, diese in den verwendeten Frachtbrief oder andere Beförderungsbegleitdokumente einzutragen und zu quittieren.
4.2
Liefert JVG das Gut während der Geschäftszeiten des Empfängers ab (Tagablieferung), hat der Empfänger das Ladungsgut bei Ablieferung umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen/Fehlteile zu untersuchen. Der AG sichert zu, dass er den Empfänger zu einer entsprechenden Überprüfung verpflichtet hat. Um die Stand- und Wartezeiten von JVG zu begrenzen, stehen dem Empfänger als Kontrollzeit hierfür maximal 10 Minuten pro angeliefertem Fahrzeug zur Verfügung. Etwaige Rügen des Empfängers sind vor dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung auf den Lieferpapieren festzuhalten. Der Auftraggeber sichert zu, dass der Empfänger keine Vorbehalte allgemeiner Art (z. B. „Fahrzeug verschmutzt/Kontrolle nicht möglich“ oder „Kontrolle wegen Dunkelheit/Witterung nicht möglich“) erteilt; solche sind im Verhältnis zu JVG unwirksam. Nachträgliche Schadenmeldungen nach Vorbehalten dieser Art können vom AG nicht erhoben werden.
4.3 D25/346
JVG kann daneben auch außerhalb der Geschäftszeiten des Empfängers (Nachtablieferung) abliefern. Es wird mangels konkretem schriftlichen Widerspruch davon ausgegangen, dass der AG mit einer Nachtablieferung bei den einzelnen Empfängern einverstanden ist. Soll eine solche Nachtablieferung nicht erfolgen, muss der AG und/oder der Empfänger JVG dies ausdrücklich schriftlich mitteilen. JVG gewährt dem Empfänger bei Nachtablieferung einen angemessenen Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung, spätestens bis 12:00 Uhr des Folgetages.
5. Schadenabwicklung
5.1
Nach Feststellung eines Schadens/Fehlteils ist der Empfänger gehalten, JVG unverzüglich in Textform hierüber umfassend in Kenntnis zu setzen. JVG ist berechtigt, bei behaupteten äußerlich erkennbaren oder nicht äußerlich erkennbaren Mängeln eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Dritte vorzunehmen.
5.2
Eine zügige Bearbeitung einer Reklamation durch JVG setzt die Vorlage der vollständigen Anspruchsunterlagen durch den Anspruchsteller voraus. Einzureichen sind insbesondere:
- Schadenmeldung als Nachweis der rechtzeitigen Reklamation
- Kopie des Lieferscheins/Frachtbriefs
- nachvollziehbare Instandsetzungsrechnung
- Nachweis bei Wertminderung
6.
Rechnungen der JVG sind fällig 10 Tage nach Zugang der Rechnung.